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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-855

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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-855 [24.07.2026. 03:01] – angelegt Ingo Vigneronausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-855 [21.08.2026. 20:43] (aktuell) – Ingo Vigneron
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-====== § 855 BGB Schadenersatz ======+====== § 855 BGB Besitzdiener ======
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 [[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__855.html|Zum Gesetzestext]] [[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__855.html|Zum Gesetzestext]]
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 Besitzdiener ist wer:  Besitzdiener ist wer: 
-  * Die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt. +  * Die **tatsächliche Gewalt** über eine Sache **für einen anderen ausübt**. 
-  * In einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht  (z.B. Angestelltenverhältnis). +  * In einem **sozialen Abhängigkeitsverhältnis** zum Besitzer steht  (z.B. Angestelltenverhältnis). 
-  * In der Ausübung der tatsächlichen Gewalt weisungsgebunden ist.+  * In der Ausübung der tatsächlichen Gewalt **weisungsgebunden** ist. 
 + 
 +---- 
 + 
 +===== Hinweise ===== 
 + 
 +==== Sachen ==== 
 + 
 +Mit Sachen können hier auch Räume oder Grundstücke gemeint sein.
  
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-[[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]+[[..:|ZURÜCK]]
ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-855.1784862087.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron