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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-858

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 ==== Selbsthilfe des Besitzers ==== ==== Selbsthilfe des Besitzers ====
  
-Das Ausnahmerecht **§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers** bezieht sich speziell auf die verbotene Eigenmacht.+Das Ausnahmerecht [[:ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-859|§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers]] bezieht sich speziell auf die verbotene Eigenmacht.
  
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