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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-859

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-===== Hinweise =====+Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe
  
-==== Verbotene Eigenmacht ==== 
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-===== Hinweise ===== 
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-==== Selbsthilfe des Besitzers ==== 
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-Dieses Ausnahmerecht bezieht sich speziell auf [[ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-858|§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht]], also auf eine Besitzstörung oder einen Besitzentzug. 
  
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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-859.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron