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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-860

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 ===== Schutzwirkung ===== ===== Schutzwirkung =====
   * Entsprechend der Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB.   * Entsprechend der Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB.
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 +Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe
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