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ausbildung:recht:definitionen:start

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ausbildung:recht:definitionen:start [18.08.2026. 20:44] Ingo Vigneronausbildung:recht:definitionen:start [18.08.2026. 20:56] (aktuell) Ingo Vigneron
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 ===== Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht ===== ===== Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht =====
 + Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht. + Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht.
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-===== Strafbare Handlung / Straftat ===== 
-+ Siehe [[#rechtswidrig|Rechtswidrige]] Handlung. 
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 ===== Schutzgesetz ===== ===== Schutzgesetz =====
 + Rechtsnormen, die nicht nur die Allgemeinheit schützen, sondern auch einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis. Dazu können Straftaten zählen, wie beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl oder Betrug. Es können auch Regelungen aus dem Verkehrsrecht, dem BGB (z.B. verbotene Eigenmacht), dem Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dazu zählen. + Rechtsnormen, die nicht nur die Allgemeinheit schützen, sondern auch einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis. Dazu können Straftaten zählen, wie beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl oder Betrug. Es können auch Regelungen aus dem Verkehrsrecht, dem BGB (z.B. verbotene Eigenmacht), dem Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dazu zählen.
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 +===== Strafbare Handlung / Straftat =====
 ++ Siehe [[#rechtswidrig|Rechtswidrige]] Handlung.
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 +===== Strafmonopol des Staates =====
 ++ Nur der Staat darf Menschen für strafbare Handlungen bestrafen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Judikative, also bei den Gerichten.
  
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ausbildung/recht/definitionen/start.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron