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ausbildung:recht:definitionen:start

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ausbildung:recht:definitionen:start [23.07.2026. 10:34] – Ingo Vigneronausbildung:recht:definitionen:start [21.08.2026. 20:57] (aktuell) – Ingo Vigneron
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 ===== Angriff ===== ===== Angriff =====
-+ Ein Angriff ist eine spezielle Gefahr.++ Ein Angriff geht grundsätzlich von einem menschlichen Verhalten aus und richtet sich gegen ein rechtlich geschütztes Interesse. 
 +\\ 
 ++ Ein Angriff kann auch eine [[#gefahr|Gefahr]]" darstellen.
  
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 //UND// //UND//
- 
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 + Wer dabei oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen oder daraufhin verfolgt wird. + Wer dabei oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen oder daraufhin verfolgt wird.
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 //UND// //UND//
 \\ \\
-+ Die Person steht in einem **Abhängigkeitsverhältnis** zu dem Besitzer.++ Die Person steht in einem **sozialen Abhängigkeitsverhältnis** zu dem Besitzer (z.B. Angestelltenverhältnis).
 \\ \\
 //UND// //UND//
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 ===== Notwendig ===== ===== Notwendig =====
 + Objektiv betrachtet erforderlich. + Objektiv betrachtet erforderlich.
 +
 +\\
 +===== Objektive Tatbestandsmerkmale =====
 ++ Im Gesetz festgelegte Merkmale, die eine strafbare Handlung ausmachen. Als "objektive" Tatbestandsmerkmale bezeichnet man solche die prinzipiell von außen erkennbar sind. Das unterscheidet sie von den [[#Subjektive Tatbestandsmerkmale|subjektiven Tatbestandsmerkmalen]].
  
 \\ \\
 ===== Obrigkeitliche Hilfe ===== ===== Obrigkeitliche Hilfe =====
 + Hilfe durch hoheitliche Amtsträger, wie beispielsweise die Polizei, die grundsätzlich für Strafverfolgung zuständig ist. + Hilfe durch hoheitliche Amtsträger, wie beispielsweise die Polizei, die grundsätzlich für Strafverfolgung zuständig ist.
 +
 \\ \\
 ===== Rechtfertigungsgrund ===== ===== Rechtfertigungsgrund =====
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 \\ + Eigentum/Besitz \\ + Eigentum/Besitz
 \\ + Ehre \\ + Ehre
 +
 +\\
 +===== Rechtgüterabwägung =====
 +Im Sinne des rechtfertigenden Notstands bedeutet eine erfolgreiche Rechtgüterabwägung: Das ursprünglich gefährdete Rechtsgut muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegen. Wenn man beispielsweise das Rechtsgut Freiheit einer Person einschränken würde um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr das Rechtsgut Leib oder Leben einer anderen Person abzuwenden, wäre die Rechtsgüterabwägung erfolgreich.
  
 \\ \\
 ===== Rechtswidrig ===== ===== Rechtswidrig =====
-+ Die Handlung erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines Gesetzes. ++ Eine Handlung ist Rechtswidrig, wenn sie **Tatbestandsmerkmale** erfüllt und durch **keinen Rechtfertigungsgrund** gedeckt ist. Der Begriff wird typischerweise im Strafrecht verwendet, doch ansonsten auch synonym zu [[#widerrechtlich|Widerrechtlich]].
-\\ //UND// +
-\\ + Die Handlung steht unter Strafe. +
-\\ //UND// +
-\\ + Es liegt kein Rechtfertigungsgrund für die Handlung vor.+
  
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 ===== Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht ===== ===== Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht =====
 + Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht. + Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht.
 +
 +\\
 +===== Schuldausschließungsgrund =====
 ++ Ein Ausnahmerecht, das Verstöße gegen ein Gesetz oder die absoluten Rechte anderer zwar nicht legalisiert, doch eine Bestrafung verhindert, weil dem Täter die Tat von vorneherein nicht vorgeworfen werden kann, z.B. die Schuldunfähigkeit des Kindes, gemäß § 19 StGB.
 +
 +\\
 +===== Schutzgesetz =====
 ++ Rechtsnormen, die nicht nur die Allgemeinheit schützen, sondern auch einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis. Dazu können Straftaten zählen, wie beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl oder Betrug. Es können auch Regelungen aus dem Verkehrsrecht, dem BGB (z.B. verbotene Eigenmacht), dem Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dazu zählen.
  
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-===== Schuldausschließungsgrund ===== +===== Strafmonopol des Staates ===== 
-+ Ein Ausnahmerecht, das Verstöße gegen ein Gesetz oder die absoluten Rechte anderer zwar nicht legalisiert, doch eine Bestrafung verhindert, weil dem Täter die Tat von vorneherein nicht vorgeworfen werden kann, z.B. die Schuldunfähigkeit des Kindes, gemäß § 19 StGB.++ Nur der Staat darf Menschen für strafbare Handlungen bestrafen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Judikative, also bei den Gerichten. 
 + 
 +\\ 
 +===== Subjektive Tatbestandsmerkmale ===== 
 ++ Im Gesetz festgelegte Merkmale, die eine strafbare Handlung ausmachen. Als "subjektive" Tatbestandsmerkmale bezeichnet man solche die prinzipiell nicht von außen erkennbar sind. Es geht um das was im Täter vorgeht, wie beispielsweise seine Absicht. Das unterscheidet sie von den [[#Objektive Tatbestandsmerkmale|objektiven Tatbestandsmerkmalen]]. 
 + 
 +\\ 
 +===== Unerlaubte Handlung ===== 
 ++ [[#widerrechtlich|Widerrechtliche]] Verletzung eines fremden Rechtsguts, wodurch ein Schaden entsteht.
  
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 \\ //UND// \\ //UND//
 \\ + Der Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung. \\ + Der Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung.
 +
 +\\
 +===== Verbrechen =====
 ++ Eine Straftat ([[#rechtswidrig|Rechtswidrige]] Handlung) deren **Mindeststrafe** ein Jahr Freiheitsentzug oder mehr beträgt.
 +
 +
 +\\
 +===== Vergehen =====
 ++ Eine Straftat ([[#rechtswidrig|Rechtswidrige]] Handlung) deren **Mindeststrafe** unter ein Jahr Freiheitsentzug oder nur Geldstrafe beträgt.
  
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 ===== Widerrechtlich ===== ===== Widerrechtlich =====
-+ Die Handlung verstößt gegen ein Gesetz oder ein absolutes Recht einer Person. ++  Eine Handlung ist widerrechtlich, wenn sie **gegen geltendes Recht verstößt** und durch **keinen Rechtfertigungsgrund** gedeckt ist. Der Begriff wird typischerweise im Zivilrecht verwendet, doch ansonsten auch synonym zu [[#rechtswidrig|Rechtswidrig]].
-\\ //UND// +
-\\ + Es liegt kein Rechtfertigungsgrund für die Handlung vor.+
  
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-[[..:start|ZURÜCK]]+[[..:|ZURÜCK]]
ausbildung/recht/definitionen/start.1784802873.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron