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ausbildung:recht:definitionen:start

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ausbildung:recht:definitionen:start [23.07.2026. 18:24] – Ingo Vigneronausbildung:recht:definitionen:start [21.08.2026. 20:57] (aktuell) – Ingo Vigneron
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 ===== Angriff ===== ===== Angriff =====
-+ Ein Angriff ist eine spezielle Gefahr.++ Ein Angriff geht grundsätzlich von einem menschlichen Verhalten aus und richtet sich gegen ein rechtlich geschütztes Interesse. 
 +\\ 
 ++ Ein Angriff kann auch eine [[#gefahr|Gefahr]]" darstellen.
  
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 //UND// //UND//
 \\ \\
-+ Die Person steht in einem **Abhängigkeitsverhältnis** zu dem Besitzer.++ Die Person steht in einem **sozialen Abhängigkeitsverhältnis** zu dem Besitzer (z.B. Angestelltenverhältnis).
 \\ \\
 //UND// //UND//
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 ===== Notwendig ===== ===== Notwendig =====
 + Objektiv betrachtet erforderlich. + Objektiv betrachtet erforderlich.
 +
 +\\
 +===== Objektive Tatbestandsmerkmale =====
 ++ Im Gesetz festgelegte Merkmale, die eine strafbare Handlung ausmachen. Als "objektive" Tatbestandsmerkmale bezeichnet man solche die prinzipiell von außen erkennbar sind. Das unterscheidet sie von den [[#Subjektive Tatbestandsmerkmale|subjektiven Tatbestandsmerkmalen]].
  
 \\ \\
 ===== Obrigkeitliche Hilfe ===== ===== Obrigkeitliche Hilfe =====
 + Hilfe durch hoheitliche Amtsträger, wie beispielsweise die Polizei, die grundsätzlich für Strafverfolgung zuständig ist. + Hilfe durch hoheitliche Amtsträger, wie beispielsweise die Polizei, die grundsätzlich für Strafverfolgung zuständig ist.
 +
 \\ \\
 ===== Rechtfertigungsgrund ===== ===== Rechtfertigungsgrund =====
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 \\ + Eigentum/Besitz \\ + Eigentum/Besitz
 \\ + Ehre \\ + Ehre
 +
 +\\
 +===== Rechtgüterabwägung =====
 +Im Sinne des rechtfertigenden Notstands bedeutet eine erfolgreiche Rechtgüterabwägung: Das ursprünglich gefährdete Rechtsgut muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegen. Wenn man beispielsweise das Rechtsgut Freiheit einer Person einschränken würde um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr das Rechtsgut Leib oder Leben einer anderen Person abzuwenden, wäre die Rechtsgüterabwägung erfolgreich.
  
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 ===== Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht ===== ===== Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht =====
 + Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht. + Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht.
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-\\ 
-===== Strafbare Handlung / Straftat ===== 
-+ Siehe [[#rechtswidrig|Rechtswidrige]] Handlung. 
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 ===== Schutzgesetz ===== ===== Schutzgesetz =====
 + Rechtsnormen, die nicht nur die Allgemeinheit schützen, sondern auch einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis. Dazu können Straftaten zählen, wie beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl oder Betrug. Es können auch Regelungen aus dem Verkehrsrecht, dem BGB (z.B. verbotene Eigenmacht), dem Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dazu zählen. + Rechtsnormen, die nicht nur die Allgemeinheit schützen, sondern auch einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis. Dazu können Straftaten zählen, wie beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl oder Betrug. Es können auch Regelungen aus dem Verkehrsrecht, dem BGB (z.B. verbotene Eigenmacht), dem Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dazu zählen.
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 +===== Strafbare Handlung / Straftat =====
 ++ Siehe [[#rechtswidrig|Rechtswidrige]] Handlung.
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 +===== Strafmonopol des Staates =====
 ++ Nur der Staat darf Menschen für strafbare Handlungen bestrafen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Judikative, also bei den Gerichten.
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 +===== Subjektive Tatbestandsmerkmale =====
 ++ Im Gesetz festgelegte Merkmale, die eine strafbare Handlung ausmachen. Als "subjektive" Tatbestandsmerkmale bezeichnet man solche die prinzipiell nicht von außen erkennbar sind. Es geht um das was im Täter vorgeht, wie beispielsweise seine Absicht. Das unterscheidet sie von den [[#Objektive Tatbestandsmerkmale|objektiven Tatbestandsmerkmalen]].
  
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-[[..:start|ZURÜCK]]+[[..:|ZURÜCK]]
ausbildung/recht/definitionen/start.1784831091.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron