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ausbildung:recht:pruefschemen:eigentuemer

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ausbildung:recht:pruefschemen:eigentuemer [17.09.2026. 08:17] Ingo Vigneronausbildung:recht:pruefschemen:eigentuemer [18.09.2026. 12:37] (aktuell) Ingo Vigneron
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-====== Prüfschema Zivilrecht ======+====== Ansprüche des Eigentümers ======
  
 \\ \\
-Hier ist ein Anspruch aufgrund der **Befugnisse des Eigentümers** anzunehmen.+Hier ist ein Anspruch aufgrund der **Befugnisse des Eigentümers** anzunehmen([[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html|§ 903 BGB]]).
  
 ===== Voraussetzungen ===== ===== Voraussetzungen =====
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   - Definition: Rechtliche Herrschaft über einen körperlichen Gegenstand   - Definition: Rechtliche Herrschaft über einen körperlichen Gegenstand
   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass die Voraussetzung beschreibt.   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass die Voraussetzung beschreibt.
-  - Feststellen ob die Voraussetzung für den Anspruch grundsätzlich erfüllt sind.+ 
 +=== Feststellung === 
 +  * Feststellen ob die Voraussetzung für den Anspruch grundsätzlich erfüllt sind. 
  
 ===== Umfang des Anspruchs ===== ===== Umfang des Anspruchs =====
-  - **Handlung** +  - **Ausschluss anderer** 
-  - Definition: Jemand muss etwas tun. +  - Definition: Das Recht Jemandem die Nutzung oder Einwirkung zu verbieten.
-  - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft. +
- +
-  - **Duldung** +
-  - Definition: Jemand muss etwas hinnehmen oder geschehen lassen.+
   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft.   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft.
  
Zeile 23: Zeile 22:
   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft.   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft.
  
-  - **Ausschluss anderer** +  - **Duldung** 
-  - Definition: Das Recht Jemandem die Nutzung oder Einwirkung zu verbieten.+  - Definition: Jemand muss etwas hinnehmen oder geschehen lassen. 
 +  - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft. 
 + 
 +  - **Handlung** 
 +  - Definition: Jemand muss etwas tun.
   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft.   - Fallbezug: Textinhalt aus den Fallbeispiel, dass auf den Umfang der Entschuldigung zutrifft.
  
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