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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-132

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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-132 [26.07.2026. 07:07] – angelegt Ingo Vigneronausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-132 [26.07.2026. 07:15] (aktuell) Ingo Vigneron
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     * Offizialdelikt     * Offizialdelikt
  
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   * Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.   * Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.
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 +==== Offizialdelikt ====
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 +  * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
  
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   * Eine Handlung vornehmen, die nur ein echter Amtsträger vornehmen darf.   * Eine Handlung vornehmen, die nur ein echter Amtsträger vornehmen darf.
     * Hier genügt es die Handlung vorzunehmen.     * Hier genügt es die Handlung vorzunehmen.
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-==== Offizialdelikt ==== 
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-  * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. 
  
  
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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-132.1785049634.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron