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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-241

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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-241 [31.07.2026. 16:56] – angelegt Ingo Vigneronausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-241 [31.07.2026. 17:28] (aktuell) Ingo Vigneron
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 ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ====
-Rechtswidrige und Verwerfliche  +Einem Menschen oder einer ihm nahestehenden Person mit einer der folgenden rechtswidrigen Taten deohen: 
-  - Anwendung von Gewalt +  - Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung 
-  - Drohung mit einem empfindlichen Übel +  - Tat gegen die körperliche Unversehrtheit 
-um einen Menschen zu nötigen, zu einer +  - Tat gegen die persönliche Freiheit 
-  - Handlung +  - Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert 
-  - Duldung +  - mit einem Verbrechen drohen 
-  - Unterlassung+  - vortäuschen, dass ein Verbrechen gegen die Person bevorsteht
  
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 ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== ==== Strafbarkeit des Versuchs ====
-    * Ja+    * Nein
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 ==== Verfahrensvoraussetzung ==== ==== Verfahrensvoraussetzung ====
-    * Offizialdelikt+Entspricht der Tat mit der gedroht wird: 
 +  - Offizialdelikt 
 +  - Relatives Antragsdelikt 
 +  - Absolutes Antragsdelikt 
  
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-==== Gewalt i.S.d.G. ====+==== Relatives Antragsdeleikt ====
  
-  * Körperlich ausgeübter Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands.+  * Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.
  
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-==== Verwerflichkeit i.S.d.G. ====+==== Absolutes Antragsdelikt ====
  
-  - Das eingesetzte **Mittel** (Drohung) ist verwerflich, wenn es für sich genommen bereits eine Straftat darstellt oder gegen eine Rechtsnorm verstößt. +  * Der geschädigt muss einen Strafantrag stellendamit die Tat verfolgt wird.
-  - Der **Zweck** ist verwerflich, wenn das Opfer zu einer Handlung genötigt werden soll, die strafbar ist, gegen eine Rechtsnorm verstößt oder auf die der Täter keinen Anspruch hat, sie selbst durchzusetzen. +
-  - Das Verhältnis zwischen **Drohung** und dem **Zweck** gilt als **sittlich anstößig**, auch wenn sie für sich genommen noch nicht als verwerflich angesehen sind.+
  
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-==== Empfindliches Übel i.S.d.G. ====+==== Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung ====
  
-  * Ein Übel, dass objektiv geeignet ist, einen besonnenen Menschen, gegen seinen Willen, zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.+  * Sexuelle Handlung ohne freiwillige Zustimmung
  
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-==== Nötigen ====+==== Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit ====
  
-  * Rechtswidriges Erzwingen eines bestimmten Verhaltens bei einem anderen.+  * Körperverletzung, also jemanden Misshandeln oder an der Gesundheit schädigen
  
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-==== Rechtswidrig ====+==== Handlung gegen die persönliche Freiheit ====
  
-  * Eine Handlung ist Rechtswidrigwenn sie **Tatbestandsmerkmale erfüllt** und durch **keinen Rechtfertigungsgrund*gedeckt ist. Der Begriff wird typischerweise im Strafrecht verwendetdoch ansonsten auch synonym zu Widerrechtlich.+  * Freiheitsberaubung, also jemanden einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben 
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 +==== Verbrechen ==== 
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 +  * Eine Straftatderen Mindeststrafe bei 1 Jahr oder mehr liegt 
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 +==== Sache von bedeutendem Wert ==== 
 + 
 +  Körperlicher Gegenstand mit einem Wert über 750,- € (gilt auch für Tiere)
  
  
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