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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-34

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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-34 [23.07.2026. 07:41] Ingo Vigneronausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-34 [18.08.2026. 20:47] (aktuell) Ingo Vigneron
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   * Es liegt eine **Gefahr** für ein Rechtsgut einer beliebigen Person vor.   * Es liegt eine **Gefahr** für ein Rechtsgut einer beliebigen Person vor.
   * Die Gefahr ist **gegenwärtig** und **nicht anders abwändbar**.   * Die Gefahr ist **gegenwärtig** und **nicht anders abwändbar**.
-  * Erfolgreiche [[:#rechtgüterabwägung|Rechtsgüterabwägung]].+  * Erfolgreiche [[#rechtgueterabwaegung|Rechtsgüterabwägung]].
  
 ===== Umfang ===== ===== Umfang =====
-  * Erlaubt eine **Verteidigungshandlung**. +  * Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) **Tat**. 
-  * Die Verteidigungshandlung muss **erforderlich** sein.+  * Die von ihr ausgehende Gefahr darf nicht Größer sein, als die ursprüngliche Gefahr.
  
 ===== Schutzwirkung ===== ===== Schutzwirkung =====
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 ==== Rechtgüterabwägung ==== ==== Rechtgüterabwägung ====
 +Im Sinne des rechtfertigenden Notstands bedeutet eine erfolgreiche Rechtgüterabwägung: Das ursprünglich gefährdete Rechtsgut muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegen. Wenn man beispielsweise das Rechtsgut Freiheit einer Person einschränken würde um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr das Rechtsgut Leib oder Leben einer anderen Person abzuwenden, wäre die Rechtsgüterabwägung erfolgreich.
 +
 +
 +\\
 +Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe
  
-Eine Rechtgüterabwägung ist erfolgreich, wenn das gefährdete Rechtsgut das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegt. 
  
 \\ \\
 [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]] [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]
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