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ausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127

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ausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127 [23.07.2026. 08:49] Ingo Vigneronausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127 [18.08.2026. 20:50] (aktuell) Ingo Vigneron
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 ===== Voraussetzungen ===== ===== Voraussetzungen =====
-  * Es liegt eine **strafbare Handlung** vor.+  * Es liegt eine [[#strafbare_handlungen|strafbare Handlung]] vor.
   * Der Täter wurde **auf frischer Tat** betroffen oder verfolgt.   * Der Täter wurde **auf frischer Tat** betroffen oder verfolgt.
   * [[#obrigkeitliche_hilfe|Obrigkeitliche Hilfe]] ist nicht rechtzeitig verfügbar.   * [[#obrigkeitliche_hilfe|Obrigkeitliche Hilfe]] ist nicht rechtzeitig verfügbar.
 +  * Einer der beiden folgenden Punkte muss ebenfalls noch erfüllt sein:
     * Die Identität des Täters ist nicht feststellbar.     * Die Identität des Täters ist nicht feststellbar.
-//ODER// +    * Der Täter ist der Flucht verdächtig.
-     Der Täter ist der Flucht verdächtig.+
  
 ===== Umfang ===== ===== Umfang =====
-  * Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) **Tat**. +  * Vorläufige Einschränkung des Rechtsguts Freiheit des Täters.
-  * Die von ihr ausgehende Gefahr darf nicht Größer sein, als die ursprüngliche Gefahr.+
  
 ===== Schutzwirkung ===== ===== Schutzwirkung =====
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 ===== Hinweise ===== ===== Hinweise =====
 +
 +==== Strafbare Handlungen ====
 +
 +Damit sind nicht nur vollendete Straftaten gemeint. Auch versuchte Straftaten können ausreichen, wenn der Versuch bereits strafbar ist. 
  
 ==== Obrigkeitliche Hilfe ==== ==== Obrigkeitliche Hilfe ====
  
-Eine erfolgreiche Rechtgüterabwägung bedeutet: Das ursprünglich gefährdete Rechtsgut muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegen. Wenn man beispielsweise das Rechtsgut Freiheit einer Person einschränken würde um eine gegenwärtigenicht anders abwendbare Gefahr das Rechtsgut Leib oder Leben einer anderen Person abzuwenden, wäre die Rechtsgüterabwägung erfolgreich.+In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzungdass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem **Strafmonopol des Staates** ab. 
 + 
 +\\ 
 +Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe 
  
 \\ \\
 [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]] [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]
ausbildung/recht/stpo/stpo-gesetze/stgb-127.1784796597.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron