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ausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127

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ausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127 [23.07.2026. 09:10] Ingo Vigneronausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127 [18.08.2026. 20:50] (aktuell) Ingo Vigneron
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 ===== Hinweise ===== ===== Hinweise =====
 +
 +==== Strafbare Handlungen ====
 +
 +Damit sind nicht nur vollendete Straftaten gemeint. Auch versuchte Straftaten können ausreichen, wenn der Versuch bereits strafbar ist. 
  
 ==== Obrigkeitliche Hilfe ==== ==== Obrigkeitliche Hilfe ====
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 In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzung, dass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem **Strafmonopol des Staates** ab. In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzung, dass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem **Strafmonopol des Staates** ab.
  
-==== Strafbare Handlungen ====+\\ 
 +Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe
  
-Damit sind nicht nur vollendete Straftaten gemeint. Auch versuchte Straftaten können ausreichen, wenn der Versuch bereits strafbar ist.  
  
 \\ \\
 [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]] [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]
ausbildung/recht/stpo/stpo-gesetze/stgb-127.1784797837.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron