====== § 229 BGB Selbsthilfe ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__229.html|Zum Gesetzestext]] ===== Voraussetzungen ===== * Es besteht ein Rechtsanspruch. * Ohne die Selbsthilfehandlung ist der Anspruch vereitelt oder erheblich gefährdet. * Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen. ===== Umfang ===== * Erlaubt auf eine Sache einzuwirken: * Beschädigen * Zerstören * Wegnehmen * Erlaubt auf eine Person einzuwirken: * Festnehmen, wenn sie der Flucht verdächtig ist (wichtig: auf Definition achten!). * Widerstand der Person (gegen Handlungen die sie dulden muss) brechen. ===== Schutzwirkung ===== * Dies ist ein Rechtfertigungsgrund. * Schützt vor **zivilrechtlichen Ansprüchen**. * Schützt vor **Strafverfolgung**. ---- Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe \\ [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]