====== § 858 BGB Verbotene Eigenmacht ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__858.html|Zum Gesetzestext]] ==== Kernaussage ==== Verbotene Eigenmacht begeht wer: * Widerrechtlich und ohne den Willen des Besitzers, * diesen in der Ausübung seines Besitzrechts stört (Besitzstörung), * oder ihm den Besitz entzieht (Besitzentzug). ---- ===== Hinweise ===== ==== Selbsthilfe des Besitzers ==== Das Ausnahmerecht [[:ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-859|§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers]] bezieht sich speziell auf die verbotene Eigenmacht. \\ [[start|ZURÜCK]]