====== § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__859.html|Zum Gesetzestext]] ===== Voraussetzungen ===== * Es liegt ein **Verbotene Eigenmacht** (Besitzstörung oder Besitzentzug) vor, also ein Angriff auf das Rechtsgut Besitz. * Der "Angreifer" wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. ===== Umfang ===== * **Besitzwehr**, also Abwehr des Angriffs, auch mit angemessener Gewalt. * **Besitzkehr**, in Form der Rücknahme einer Sache, auch mit angemessener Gewalt. * **Besitzkehr**, in Form der Entsetzung einer Person von einem Grundstück, auch mit angemessener Gewalt. ===== Schutzwirkung ===== * Dies ist ein Rechtfertigungsgrund. * Schützt vor **zivilrechtlichen Ansprüchen**. * Schützt vor **Strafverfolgung**. ---- Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe \\ [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]