====== § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__860.html|Zum Gesetzestext]] ===== Voraussetzungen ===== * Der Handelnde ist Besitzdiener gemäß § 855 BGB. ===== Umfang ===== * Der Besitzdiener kann die Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB in Anspruch nehmen. ===== Schutzwirkung ===== * Entsprechend der Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB. ---- Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe \\ [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]