====== § 123 StGB Hausfriedensbruch ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== - Widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Aufhalten - Sich trotz Aufforderung nicht entfernen aus: * Einer Wohnung * Geschäftsräumen * Befriedeten Besitztümern * Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes * Abgeschlossene Räume des öffentlichen Verkehrs \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Nein \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== * Absolutes Antragsdelikt ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden. \\ ==== Absolutes Antragsdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung ist es erforderlich, dass ein Opfer der der Tat einen formgebundenen Strafantrag stellt. \\ ==== Wohnung ==== Räumlichkeiten, die von Menschen als Unterkunft genutzt werden, wie beispielsweise: * Wohnhaus * Wohnung * Hotelzimmer * Gefängniszelle * Hausboot * Kfz nur wenn es dauerhaft bewohnt wird (Dauercamper) \\ ==== Geschäftsräume ==== Räumlichkeiten, die gewerblich, künstlerisch oder wissenschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise: * Ladenlokale * Restaurants * Imbissbuden * Büroräume * Verwaltungsräume * Fabriken * Lagerhallen \\ ==== Befriedetes Besitztum ==== Grundstücke, die äußerlich erkennbar abgegrenzt sind. * Die Begrenzung muss nicht lückenlos sein. * Die Begrenzung muss kein Hindernis Darstellen. \\ ==== Räumlichkeiten des öffentlichen Dienstes ==== Das sind beispielsweise: * Universitäten * Schulen * Kirchen * Gerichte * Rathäuser \\ ==== Räumlichkeiten des öffentlichen Verkehrs ==== Das sind beispielsweise: * Die Verkehrsmittel selbst (Bus, Bahn, Flugzeuge) * Bahnhofsgebäude * Flughafengebäude * Überdachte Bushaltestellen \\ ==== Eindringen ==== Im Sinne dieses Gesetzes: * Betreten ohne den Willen des Berechtigten. * Hierfür muss kein Hindernis überwunden werden. \\ [[start|ZURÜCK]]