====== § 132 StGB Amtsanmaßung ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== - Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen. - Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Nein \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== * Offizialdelikt ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen ==== * Sich **als Amtsträger ausgeben** und **scheinbar eine hoheitliche Handlung** vornehmen. * Beides muss zutreffen. * Es muss kein //echtes// Amt sein. \\ ==== Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf ==== * Eine Handlung vornehmen, die nur ein echter Amtsträger vornehmen darf. * Hier genügt es die Handlung vorzunehmen. \\ [[start|ZURÜCK]]