====== § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== * Körperverletzung, gemäß §§ 223-226a StGB * __Erfolgsqualifikation__: Todesfolge: - Das Opfer Stirbt __aufgrund__ der vorausgegangenen Körperverletzung. \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== - **Vorsatz** ist erforderlich in Bezug auf die Begehung der Körperverletzung. - **Fahrlässigkeit** genügt in Bezug auf die Todesfolge. \\ ==== Einstufung ==== * Verbrechen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Ja \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== * Offizialdelikt ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Die Körperverletzung erfolgte vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Täters. \\ ==== Fahrlässigkeit ==== * Es wurde nicht die nötige Sorgfalten walten lassen, hier um die Todesfolge zu vermeiden. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Todesfolge ==== * Der Tod tritt ein, __aufgrund__ der vorausgegangenen Körperverletzung. Das Opfer wäre also ohne die Körperverletzung nicht verstorben. \\ ==== Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (vereinfacht) ==== * Bei der Fahrlässigen Tötung wird keine vorsätzliche Handlung vorausgesetzt. Hier genügt es wenn die vorausgehende Handlung fahrlässig erfolgte, beispielsweise wenn das Opfer eines Verkehrs- oder Betriebsunfalls verstirbt. \\ ==== Abgrenzung zum Totschlag (vereinfacht) ==== * Dem Totschlag kann zwar eine Körperverletzung Vorausgehen, doch die Tötung geschieht hier vorsätzlich oder wird zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz). \\ [[start|ZURÜCK]]