====== § 239 StGB Freiheitsberaubung ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== - Einen Menschen einsperren - Einen Menschen auf andere Weise der Freiheit berauben \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Ja \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== * Offizialdelikt ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Einsperren ==== * Durch Verschluss oder auf andere Weise verhindern, dass jemand einen Raum verlässt. \\ ==== Auf andere Weise der Freiheit berauben ==== * Die Möglichkeiten des Opfers aufheben (auch nur vorübergehend), sich nach eigenem Willen: - Fortzubewegen - Den Aufenthaltsort zu verändern \\ ==== An der Gesundheit schädigen ==== * Kausales und objektiv zurechenbares **Hervorrufen** oder **Steigern** eines **vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustands** * Rein **psychische** Einwirkungen gelten nur als Körperverletzung, wenn sie **gravierende nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit** haben, * Nur Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden reichen nicht aus. \\ [[start|ZURÜCK]]