====== § 240 StGB Nötigung ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== Rechtswidrige und Verwerfliche - Anwendung von Gewalt - Drohung mit einem empfindlichen Übel um einen Menschen zu nötigen, zu einer - Handlung - Duldung - Unterlassung \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Ja \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== * Offizialdelikt ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Gewalt i.S.d.G. ==== * Körperlich ausgeübter Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands. \\ ==== Verwerflichkeit i.S.d.G. ==== - Das eingesetzte **Mittel** (Drohung) ist verwerflich, wenn es für sich genommen bereits eine Straftat darstellt oder gegen eine Rechtsnorm verstößt. - Der **Zweck** ist verwerflich, wenn das Opfer zu einer Handlung genötigt werden soll, die strafbar ist, gegen eine Rechtsnorm verstößt oder auf die der Täter keinen Anspruch hat, sie selbst durchzusetzen. - Das Verhältnis zwischen **Drohung** und dem **Zweck** gilt als **sittlich anstößig**, auch wenn sie für sich genommen noch nicht als verwerflich angesehen sind. \\ ==== Drohen ==== * Ein Übel in Aussicht stellen, dass der Täter verursachen oder beeinflussen kann. \\ ==== Empfindliches Übel i.S.d.G. ==== * Ein Übel, dass objektiv geeignet ist, einen besonnenen Menschen, gegen seinen Willen, zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen. \\ ==== Nötigen ==== * Rechtswidriges Erzwingen eines bestimmten Verhaltens bei einem anderen. \\ ==== Rechtswidrig ==== * Eine Handlung ist Rechtswidrig, wenn sie **Tatbestandsmerkmale erfüllt** und durch **keinen Rechtfertigungsgrund** gedeckt ist. Der Begriff wird typischerweise im Strafrecht verwendet, doch ansonsten auch synonym zu Widerrechtlich. \\ [[start|ZURÜCK]]