====== § 241 StGB Bedrohung ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== Einem Menschen oder einer ihm nahestehenden Person mit einer der folgenden rechtswidrigen Taten deohen: - Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Tat gegen die körperliche Unversehrtheit - Tat gegen die persönliche Freiheit - Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert - mit einem Verbrechen drohen - vortäuschen, dass ein Verbrechen gegen die Person bevorsteht \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Nein \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== Entspricht der Tat mit der gedroht wird: - Offizialdelikt - Relatives Antragsdelikt - Absolutes Antragsdelikt ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Relatives Antragsdeleikt ==== * Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen. \\ ==== Absolutes Antragsdelikt ==== * Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird. \\ ==== Drohen ==== * Ein Übel in Aussicht stellen, dass der Täter verursachen oder beeinflussen kann. \\ ==== Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung ==== * Sexuelle Handlung ohne freiwillige Zustimmung \\ ==== Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit ==== * Körperverletzung, also jemanden Misshandeln oder an der Gesundheit schädigen \\ ==== Handlung gegen die persönliche Freiheit ==== * Freiheitsberaubung, also jemanden einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben \\ ==== Verbrechen ==== * Eine Straftat, deren Mindeststrafe bei 1 Jahr oder mehr liegt \\ ==== Sache von bedeutendem Wert ==== * Körperlicher Gegenstand mit einem Wert über 750,- € (gilt auch für Tiere) \\ [[start|ZURÜCK]]