====== § 242 StGB Diebstahl ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== * Wegnahme * einer fremden beweglichen Sache \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz * rechtswidrige Zueignungsabsicht \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Ja \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== - Offizialdelikt - Relatives Antragsdelikt, bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB) - Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Relatives Antragsdeleikt ==== * Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen. \\ ==== Absolutes Antragsdelikt ==== * Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird. \\ ==== Wegnahme ==== Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides: - Brechen des bestehenden Gewahrsams - Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte \\ ==== Zueignungsabsicht ==== Die Absicht (das Vorhaben): - den Eigentümer dauerhaft zu enteignen - die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben \\ ==== Fremd ==== * Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache. \\ ==== Beweglich ==== * Die Sache lässt sich transportieren. \\ ==== Sache ==== * Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). \\ [[start|ZURÜCK]]