====== § 243 StGB Besonders schwerer Diebstahl ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__243.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== __Grundtatbestand__: Diebstahl * Wegnahme * einer fremden beweglichen Sache __Qualifizierung__: Schwerer Diebstahl \\ Wenn einer der folgenden Merkmale erfüllt ist: - mit widerrechtlichem Zugang in ein (unbewohntes) Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist - mit Überwindung von Schutzvorrichtungen, die eine Sache besonders sichern, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist - mit gewerbsmäßigem Hintergrund, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist - aus einer Kirche oder Gegenstand für den Gottesdienst, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist - öffentlich ausgestellte Sachen, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist, aber von Bedeutung für einen der folgenden Bereiche: * Wissenschaft * Kunst * Kultur * Technische Entwicklung - von einer hilflosen Person, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist - unter Ausnutzung einer Gefahrensituation, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist - Die Beute ist eine Handfeierwaffe oder Kriegswaffe (unabhängig vom Wert) \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz * rechtswidrige Zueignungsabsicht \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Ja \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== - Offizialdelikt - Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Relatives Antragsdeleikt ==== * Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen. \\ ==== Absolutes Antragsdelikt ==== * Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird. \\ ==== Wegnahme ==== Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides: - Brechen des bestehenden Gewahrsams - Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte \\ ==== Zueignungsabsicht ==== Die Absicht (das Vorhaben): - den Eigentümer dauerhaft zu enteignen - die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben \\ ==== Fremd ==== * Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache. \\ ==== Beweglich ==== * Die Sache lässt sich transportieren. \\ ==== Sache ==== * Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). \\ ==== Gewerbsmäßig ==== * Berufsmäßig, also regelmäßige Begehung zum Lebensunterhalt \\ ==== Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G. ==== - Eindringen - Einbrechen - Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel - sich darin verstecken \\ ==== Schutzvorrichtung ==== * Maßnahme zur Sicherung gegen fremden Zugriff \\ ==== Kirche oder Gegenstände für den Gottesdienst ==== * Gebäude oder Sache die der Religionsausübung dient \\ ==== Öffentlich ausgestellte Sache ==== * wird einem Publikum präsentiert \\ ==== Hilflose Person ==== * Person die auf fremde Hilfe angewiesen ist, auch nur vorübergehend \\ ==== Unter Ausnutzung einer Gefahrensituation ==== * Vorteil aus einem Umstand ziehen, der einen Schaden für Rechtsgut erwarten lässt \\ [[start|ZURÜCK]]