====== § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html|Zum Gesetzestext]] \\ ==== Objektive Tatbestandsmerkmale ==== __Grundtatbestand__: Diebstahl * Wegnahme * einer fremden beweglichen Sache __Qualifizierung__: Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl \\ Wenn einer der folgenden Merkmale erfüllt ist: - Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, geeignet um Gewalt anzuwenden oder um mit Gewalt zu drohen. - Mitglied einer Bande und die Tat wird mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied ausgeführt. - Widerrechtlicher Zugang zu einer Wohnung. \\ ==== Subjektive Tatbestandsmerkmale ==== * Vorsatz \\ ==== Einstufung ==== * Vergehen \\ ==== Strafbarkeit des Versuchs ==== * Ja \\ ==== Verfahrensvoraussetzung ==== - Offizialdelikt - Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) ---- ---- ===== Hinweise ===== \\ ==== Vorsatz ==== * Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. \\ ==== Offizialdelikt ==== * Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige. \\ ==== Absolutes Antragsdelikt ==== * Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird. \\ ==== Wegnahme ==== Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides: - Brechen des bestehenden Gewahrsams - Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte \\ ==== Zueignungsabsicht ==== Die Absicht (das Vorhaben): - den Eigentümer dauerhaft zu enteignen - die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben \\ ==== Fremd ==== * Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache. \\ ==== Beweglich ==== * Die Sache lässt sich transportieren. \\ ==== Sache ==== * Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). \\ ==== Waffen ==== * Gegenstände, die dazu bestimmt und geeignet sind Menschen physisch zu verletzen. \\ ==== Gefährliches Werkzeug ==== * Gegenstände, die durch die Art ihrer Verwendung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. \\ ==== Bande ==== * Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, zur Begehung von Raub und/oder Diebstahl in den verschiedenen Ausführungen. \\ ==== Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G. ==== - Eindringen - Einbrechen - Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel - sich darin verstecken \\ [[start|ZURÜCK]]