====== § 34 StGB Rechtfertigender Notstand ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html|Zum Gesetzestext]] ===== Voraussetzungen ===== * Es liegt eine **Gefahr** für ein Rechtsgut einer beliebigen Person vor. * Die Gefahr ist **gegenwärtig** und **nicht anders abwändbar**. * Erfolgreiche [[#rechtgueterabwaegung|Rechtsgüterabwägung]]. ===== Umfang ===== * Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) **Tat**. * Die von ihr ausgehende Gefahr darf nicht Größer sein, als die ursprüngliche Gefahr. ===== Schutzwirkung ===== * Dies ist ein Rechtfertigungsgrund. * Schützt vor **Strafverfolgung**. ---- ===== Hinweise ===== ==== Rechtgüterabwägung ==== Im Sinne des rechtfertigenden Notstands bedeutet eine erfolgreiche Rechtgüterabwägung: Das ursprünglich gefährdete Rechtsgut muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegen. Wenn man beispielsweise das Rechtsgut Freiheit einer Person einschränken würde um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr das Rechtsgut Leib oder Leben einer anderen Person abzuwenden, wäre die Rechtsgüterabwägung erfolgreich. \\ Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe \\ [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]