====== § 127 (1) StPO Vorläufige Festnahme ====== \\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html|Zum Gesetzestext]] ===== Voraussetzungen ===== * Es liegt eine [[#strafbare_handlungen|strafbare Handlung]] vor. * Der Täter wurde **auf frischer Tat** betroffen oder verfolgt. * [[#obrigkeitliche_hilfe|Obrigkeitliche Hilfe]] ist nicht rechtzeitig verfügbar. * Einer der beiden folgenden Punkte muss ebenfalls noch erfüllt sein: * Die Identität des Täters ist nicht feststellbar. * Der Täter ist der Flucht verdächtig. ===== Umfang ===== * Vorläufige Einschränkung des Rechtsguts Freiheit des Täters. ===== Schutzwirkung ===== * Dies ist ein Rechtfertigungsgrund. * Schützt vor **Strafverfolgung**. ---- ===== Hinweise ===== ==== Strafbare Handlungen ==== Damit sind nicht nur vollendete Straftaten gemeint. Auch versuchte Straftaten können ausreichen, wenn der Versuch bereits strafbar ist. ==== Obrigkeitliche Hilfe ==== In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzung, dass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem **Strafmonopol des Staates** ab. \\ Hier finden Sie die [[..:..:definitionen:start|Definitionen]] für einzelne Begriffe \\ [[start|ZURÜCK]] | [[ausbildung:recht:ausnahmerechte:start|Ausnahmerechte]]