Inhaltsverzeichnis
§ 228 BGB Defensiver Notstand
Voraussetzungen
Umfang
Schutzwirkung
§ 228 BGB Defensiver Notstand
Zum Gesetzestext
Voraussetzungen
Es besteht eine
Gefahr
für sich oder eine andere Person.
Die Gefahr ist
konkret
(nicht abstrakt).
Die Gefahr geht von einer
fremden Sache
aus.
Umfang
Erlaubt eine fremde Sache zu
beschädigen
oder
zerstören
.
Wenn dies
erforderlich
ist um die von ihr ausgehende Gefahr abzuwenden.
Wenn der dadurch verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Schutzwirkung
Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
Schützt vor
Schadensersatz
, doch nur wenn der Handelnde die Gefahr nicht selbst verursacht hat.
Schützt vor
Strafverfolgung
.
Hier finden Sie die
Definitionen
für einzelne Begriffe
ZURÜCK
|
Ausnahmerechte