Inhaltsverzeichnis
§ 229 BGB Selbsthilfe
Voraussetzungen
Umfang
Schutzwirkung
§ 229 BGB Selbsthilfe
Zum Gesetzestext
Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch.
Ohne die Selbsthilfehandlung ist der Anspruch vereitelt oder erheblich gefährdet.
Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen.
Umfang
Erlaubt auf eine Sache einzuwirken:
Beschädigen
Zerstören
Wegnehmen
Erlaubt auf eine Person einzuwirken:
Festnehmen, wenn sie der Flucht verdächtig ist (wichtig: auf Definition achten!).
Widerstand der Person (gegen Handlungen die sie dulden muss) brechen.
Schutzwirkung
Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
Schützt vor
zivilrechtlichen Ansprüchen
.
Schützt vor
Strafverfolgung
.
Hier finden Sie die
Definitionen
für einzelne Begriffe
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Ausnahmerechte