§ 823 BGB Schadenersatz


Zum Gesetzestext

Kernaussage

Zum Schadenersatz ist verpflichtet:

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich das Rechtsgut eines anderen verletzt.
  2. Wer Schuldhaft gegen Schutzgesetze verstößt.


ZURÜCK