§ 823 BGB Schadenersatz
Zum Gesetzestext
Kernaussage
Zum Schadenersatz ist verpflichtet:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich das Rechtsgut eines anderen verletzt.
Wer Schuldhaft gegen Schutzgesetze verstößt.
Nur wenn daraus ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.
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