Inhaltsverzeichnis
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Voraussetzungen
Umfang
Schutzwirkung
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Zum Gesetzestext
Voraussetzungen
Der Handelnde ist Besitzdiener gemäß § 855 BGB.
Umfang
Der Besitzdiener kann die Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB in Anspruch nehmen.
Schutzwirkung
Entsprechend der Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB.
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Definitionen
für einzelne Begriffe
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