Inhaltsverzeichnis

§ 123 StGB Hausfriedensbruch


Zum Gesetzestext


Objektive Tatbestandsmerkmale

  1. Widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Aufhalten
  2. Sich trotz Aufforderung nicht entfernen aus:
    • Einer Wohnung
    • Geschäftsräumen
    • Befriedeten Besitztümern
    • Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes
    • Abgeschlossene Räume des öffentlichen Verkehrs


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung



Hinweise


Vorsatz


Absolutes Antragsdelikt


Wohnung

Räumlichkeiten, die von Menschen als Unterkunft genutzt werden, wie beispielsweise:


Geschäftsräume

Räumlichkeiten, die gewerblich, künstlerisch oder wissenschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise:


Befriedetes Besitztum

Grundstücke, die äußerlich erkennbar abgegrenzt sind.


Räumlichkeiten des öffentlichen Dienstes

Das sind beispielsweise:


Räumlichkeiten des öffentlichen Verkehrs

Das sind beispielsweise:


Eindringen

Im Sinne dieses Gesetzes:


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