§ 123 StGB Hausfriedensbruch
Objektive Tatbestandsmerkmale
Widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Aufhalten
Sich trotz Aufforderung nicht entfernen aus:
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Einstufung
Strafbarkeit des Versuchs
Verfahrensvoraussetzung
Hinweise
Vorsatz
Absolutes Antragsdelikt
Wohnung
Räumlichkeiten, die von Menschen als Unterkunft genutzt werden, wie beispielsweise:
Geschäftsräume
Räumlichkeiten, die gewerblich, künstlerisch oder wissenschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise:
Ladenlokale
Restaurants
Imbissbuden
Büroräume
Verwaltungsräume
Fabriken
Lagerhallen
Befriedetes Besitztum
Grundstücke, die äußerlich erkennbar abgegrenzt sind.
Räumlichkeiten des öffentlichen Dienstes
Das sind beispielsweise:
Universitäten
Schulen
Kirchen
Gerichte
Rathäuser
Räumlichkeiten des öffentlichen Verkehrs
Das sind beispielsweise:
Die Verkehrsmittel selbst (Bus, Bahn, Flugzeuge)
Bahnhofsgebäude
Flughafengebäude
Überdachte Bushaltestellen
Eindringen
Im Sinne dieses Gesetzes:
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