Inhaltsverzeichnis

§ 132 StGB Amtsanmaßung


Zum Gesetzestext


Objektive Tatbestandsmerkmale

  1. Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen.
  2. Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung



Hinweise


Vorsatz


Offizialdelikt


Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen


Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf


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