Inhaltsverzeichnis
§ 132 StGB Amtsanmaßung
Objektive Tatbestandsmerkmale
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Einstufung
Strafbarkeit des Versuchs
Verfahrensvoraussetzung
Hinweise
Vorsatz
Offizialdelikt
Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen
Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf
§ 132 StGB Amtsanmaßung
Zum Gesetzestext
Objektive Tatbestandsmerkmale
Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen.
Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Vorsatz
Einstufung
Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
Nein
Verfahrensvoraussetzung
Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.
Offizialdelikt
Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen
Sich
als Amtsträger ausgeben
und
scheinbar eine hoheitliche Handlung
vornehmen.
Beides muss zutreffen.
Es muss kein
echtes
Amt sein.
Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf
Eine Handlung vornehmen, die nur ein echter Amtsträger vornehmen darf.
Hier genügt es die Handlung vorzunehmen.
ZURÜCK