Das Opfer Stirbt aufgrund der vorausgegangenen Körperverletzung.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Vorsatz ist erforderlich in Bezug auf die Begehung der Körperverletzung.
Fahrlässigkeit genügt in Bezug auf die Todesfolge.
Einstufung
Verbrechen
Strafbarkeit des Versuchs
Ja
Verfahrensvoraussetzung
Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
Die Körperverletzung erfolgte vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Täters.
Fahrlässigkeit
Es wurde nicht die nötige Sorgfalten walten lassen, hier um die Todesfolge zu vermeiden.
Offizialdelikt
Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Todesfolge
Der Tod tritt ein, aufgrund der vorausgegangenen Körperverletzung. Das Opfer wäre also ohne die Körperverletzung nicht verstorben.
Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (vereinfacht)
Bei der Fahrlässigen Tötung wird keine vorsätzliche Handlung vorausgesetzt. Hier genügt es wenn die vorausgehende Handlung fahrlässig erfolgte, beispielsweise wenn das Opfer eines Verkehrs- oder Betriebsunfalls verstirbt.
Abgrenzung zum Totschlag (vereinfacht)
Dem Totschlag kann zwar eine Körperverletzung Vorausgehen, doch die Tötung geschieht hier vorsätzlich oder wird zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz).