Inhaltsverzeichnis
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Objektive Tatbestandsmerkmale
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Einstufung
Strafbarkeit des Versuchs
Verfahrensvoraussetzung
Hinweise
Fahrlässigkeit
Relatives Antragsdelikt
Körperliche Misshandlung
An der Gesundheit schädigen
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Zum Gesetzestext
Objektive Tatbestandsmerkmale
Körperliche Misshandlung einer anderen Person
Gesundheitliche Schädigung einer anderen Person
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Fahrlässigkeit
Einstufung
Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
Kein Versuch bei Fahrlässigkeit
Verfahrensvoraussetzung
Relatives Antragsdelikt, gemäß
§ 230 StGB
Hinweise
Fahrlässigkeit
Der Täter lässt die gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht.
Relatives Antragsdelikt
Als Verfahrensvoraussetzung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die geschädigte Person einen formgebundenen Strafantrag stellt.
Die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag der geschädigten Person verfolgen.
Körperliche Misshandlung
Jede
üble
,
unangemessene Behandlung
,
durch die die
körperliche Unversehrtheit
oder
das
körperliche Wohlbefinden
des Opfers
nicht nur unerheblich beeinträchtigt
wird.
An der Gesundheit schädigen
Kausales und objektiv zurechenbares
Hervorrufen
oder
Steigern
eines
vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustands
Rein
psychische
Einwirkungen gelten nur als Körperverletzung, wenn sie
gravierende nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit
haben,
Nur Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden reichen nicht aus.
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