Inhaltsverzeichnis

§ 240 StGB Nötigung


Zum Gesetzestext


Objektive Tatbestandsmerkmale

Rechtswidrige und Verwerfliche

  1. Anwendung von Gewalt
  2. Drohung mit einem empfindlichen Übel

um einen Menschen zu nötigen, zu einer

  1. Handlung
  2. Duldung
  3. Unterlassung


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung



Hinweise


Vorsatz


Offizialdelikt


Gewalt i.S.d.G.


Verwerflichkeit i.S.d.G.

  1. Das eingesetzte Mittel (Drohung) ist verwerflich, wenn es für sich genommen bereits eine Straftat darstellt oder gegen eine Rechtsnorm verstößt.
  2. Der Zweck ist verwerflich, wenn das Opfer zu einer Handlung genötigt werden soll, die strafbar ist, gegen eine Rechtsnorm verstößt oder auf die der Täter keinen Anspruch hat, sie selbst durchzusetzen.
  3. Das Verhältnis zwischen Drohung und dem Zweck gilt als sittlich anstößig, auch wenn sie für sich genommen noch nicht als verwerflich angesehen sind.


Drohen


Empfindliches Übel i.S.d.G.


Nötigen


Rechtswidrig


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