Inhaltsverzeichnis

§ 242 StGB Diebstahl


Zum Gesetzestext


Objektive Tatbestandsmerkmale


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Relatives Antragsdelikt, bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB)
  3. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz


Offizialdelikt


Relatives Antragsdeleikt


Absolutes Antragsdelikt


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd


Beweglich


Sache


ZURÜCK