Relatives Antragsdelikt, bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB)
Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
Hinweise
Vorsatz
Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Relatives Antragsdeleikt
Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.
Absolutes Antragsdelikt
Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.
Wegnahme
Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:
Brechen des bestehenden Gewahrsams
Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte
Zueignungsabsicht
Die Absicht (das Vorhaben):
den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben
Fremd
Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.