Inhaltsverzeichnis

§ 243 StGB Besonders schwerer Diebstahl


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Objektive Tatbestandsmerkmale

Grundtatbestand: Diebstahl

Qualifizierung: Schwerer Diebstahl
Wenn einer der folgenden Merkmale erfüllt ist:

  1. mit widerrechtlichem Zugang in ein (unbewohntes) Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  2. mit Überwindung von Schutzvorrichtungen, die eine Sache besonders sichern, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  3. mit gewerbsmäßigem Hintergrund, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  4. aus einer Kirche oder Gegenstand für den Gottesdienst, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  5. öffentlich ausgestellte Sachen, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist, aber von Bedeutung für einen der folgenden Bereiche:
    • Wissenschaft
    • Kunst
    • Kultur
    • Technische Entwicklung
  6. von einer hilflosen Person, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  7. unter Ausnutzung einer Gefahrensituation, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  8. Die Beute ist eine Handfeierwaffe oder Kriegswaffe (unabhängig vom Wert)


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz


Offizialdelikt


Relatives Antragsdeleikt


Absolutes Antragsdelikt


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd


Beweglich


Sache


Gewerbsmäßig


Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.

  1. Eindringen
  2. Einbrechen
  3. Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
  4. sich darin verstecken


Schutzvorrichtung


Kirche oder Gegenstände für den Gottesdienst


Öffentlich ausgestellte Sache


Hilflose Person


Unter Ausnutzung einer Gefahrensituation


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