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§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


Zum Gesetzestext


Objektive Tatbestandsmerkmale

Grundtatbestand: Diebstahl

Qualifizierung: Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Wenn einer der folgenden Merkmale erfüllt ist:

  1. Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, geeignet um Gewalt anzuwenden oder um mit Gewalt zu drohen.
  2. Mitglied einer Bande und die Tat wird mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied ausgeführt.
  3. Widerrechtlicher Zugang zu einer Wohnung.


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz


Offizialdelikt


Absolutes Antragsdelikt


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd


Beweglich


Sache


Waffen


Gefährliches Werkzeug


Bande


Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.

  1. Eindringen
  2. Einbrechen
  3. Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
  4. sich darin verstecken


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