Inhaltsverzeichnis

§ 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl


Zum Gesetzestext


Objektive Tatbestandsmerkmale

Grundtatbestand: Diebstahl

Qualifizierung: Schwerer Bandendiebstahl


Subjektive Tatbestandsmerkmale


Einstufung


Strafbarkeit des Versuchs


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz


Offizialdelikt


Absolutes Antragsdelikt


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd


Beweglich


Sache


Verschlossenes Behältnis


Schutzvorrichtung


Waffen


Gefährliches Werkzeug


Bande


Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.

  1. Eindringen
  2. Einbrechen
  3. Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
  4. sich darin verstecken


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