Es liegt eine Gefahr für das Rechtsgut Leib, Leben oder Freiheit vor.
Nur wenn man selbst oder eine nahestehende Person gefährdet ist.
Nur wenn die Gefahr gegenwärtig und nicht anders abwendbar ist.
Nur wenn nicht zugemutet werden kann die Gefahr hinzunehmen.
Umfang
Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) Tat.
Schutzwirkung
Dies ist nur ein Entschuldigungsgrund.
Die Notstandshandlung bleibt rechtswidrig (Betroffene dürften sich ggf. dagegen wehren).
Schützt vor Bestrafung.
Hinweise
Zumutbarkeit
Die Hinnahme der Gefahr wäre zumutbar, wenn sie von der Person selbst verursacht wurde, oder wenn sich die Person aufgrund einer Garantenstellung der Gefahr stellen muss.
Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe