Inhaltsverzeichnis

§ 127 (1) StPO Vorläufige Festnahme


Zum Gesetzestext

Voraussetzungen

Umfang

Schutzwirkung


Hinweise

Strafbare Handlungen

Damit sind nicht nur vollendete Straftaten gemeint. Auch versuchte Straftaten können ausreichen, wenn der Versuch bereits strafbar ist.

Obrigkeitliche Hilfe

In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzung, dass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem Strafmonopol des Staates ab.


Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe


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