Damit sind nicht nur vollendete Straftaten gemeint. Auch versuchte Straftaten können ausreichen, wenn der Versuch bereits strafbar ist.
In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzung, dass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem Strafmonopol des Staates ab.
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