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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-227

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§ 227 BGB Notwehr

Voraussetzungen

  • Es liegt ein Angriff vor.
  • Der Angriff ist gegenwärtig.
  • Der Angriff ist rechtswidrig.

Umfang

  • Erlaubt eine Verteidigungshandlung.
  • Die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor zivilrechtlichen Ansprüchen.


Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-227.1787085112.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron