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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-228

§ 228 BGB Defensiver Notstand

Voraussetzungen

  • Es besteht eine Gefahr für sich oder eine andere Person.
  • Die Gefahr ist konkret (nicht abstrakt).
  • Die Gefahr geht von einer fremden Sache aus.

Umfang

  • Erlaubt eine fremde Sache zu beschädigen oder zerstören.
  • Wenn dies erforderlich ist um die von ihr ausgehende Gefahr abzuwenden.
  • Wenn der dadurch verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor Schadensersatz, doch nur wenn der Handelnde die Gefahr nicht selbst verursacht hat.
  • Schützt vor Strafverfolgung.


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-228.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron