ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-228
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Inhaltsverzeichnis
§ 228 BGB Defensiver Notstand
Voraussetzungen
- Es besteht eine Gefahr für sich oder eine andere Person.
- Die Gefahr ist konkret (nicht abstrakt).
- Die Gefahr geht von einer fremden Sache aus.
Umfang
- Erlaubt eine fremde Sache zu beschädigen oder zerstören.
- Wenn dies erforderlich ist um die von ihr ausgehende Gefahr abzuwenden.
- Wenn der dadurch verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Schutzwirkung
- Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
- Schützt vor Schadensersatz, doch nur wenn der Handelnde die Gefahr nicht selbst verursacht hat.
- Schützt vor Strafverfolgung.
Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe
ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-228.1787085194.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
