ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-229
Inhaltsverzeichnis
§ 229 BGB Selbsthilfe
Voraussetzungen
- Es besteht ein Rechtsanspruch.
- Ohne die Selbsthilfehandlung ist der Anspruch vereitelt oder erheblich gefährdet.
- Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen.
Umfang
- Erlaubt auf eine Sache einzuwirken:
- Beschädigen
- Zerstören
- Wegnehmen
- Erlaubt auf eine Person einzuwirken:
- Festnehmen, wenn sie der Flucht verdächtig ist (wichtig: auf Definition achten!).
- Widerstand der Person (gegen Handlungen die sie dulden muss) brechen.
Schutzwirkung
- Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
- Schützt vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
- Schützt vor Strafverfolgung.
ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-229.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
