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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-229

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§ 229 BGB Selbsthilfe

Voraussetzungen

  • Es besteht ein Rechtsanspruch.
  • Ohne die Selbsthilfehandlung ist der Anspruch vereitelt oder erheblich gefährdet.
  • Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen.

Umfang

  • Erlaubt auf eine Sache einzuwirken:
    • Beschädigen
    • Zerstören
    • Wegnehmen
  • Erlaubt auf eine Person einzuwirken:
    • Festnehmen, wenn sie der Flucht verdächtig ist (wichtig: auf Definition achten!).
    • Widerstand der Person (gegen Handlungen die sie dulden muss) brechen.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
  • Schützt vor Strafverfolgung.


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-229.1784486690.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron