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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-823

§ 823 BGB Schadenersatz

Kernaussage

Zum Schadenersatz ist verpflichtet:

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich das Rechtsgut eines anderen verletzt.
  2. Wer Schuldhaft gegen Schutzgesetze verstößt.
  • Nur wenn daraus ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-823.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron