ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-823
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§ 823 BGB Schadenersatz
Kernaussage
Zum Schadenersatz ist verpflichtet:
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich das Rechtsgut eines anderen verletzt.
- Wer Schuldhaft gegen Schutzgesetze verstößt.
- Nur wenn daraus ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.
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